Kfz-Gewerbe: Verbandserfolg bei Ein- und Ausbaukosten

Veröffentlicht am 20.02.2017 10:54 von NH-Nachrichten

Foto: ProMotor/Volz

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[20.02.2017] Verbandserfolg in Berlin: Kfz-Betriebe können zukünftig von ihren Lieferanten nicht nur neues Material, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten ersetzt verlangen, wenn sie deren mangelhaftes Material zum Beispiel bei einer Reparatur verwendet haben.

Darauf verständigten sich die Koalitionsfraktionen am 15. Februar 2017 im Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts.

„Damit berücksichtigt der Gesetzgeber das Verursacherprinzip im Gewährleistungsrecht und erfüllt zugleich eine jahrelange Forderung des Kfz-Gewerbes“, sagt ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert. „Das ist ein Erfolg intensiver Verbandsarbeit und kommt unseren Betrieben direkt zugute.“

Außerdem entscheiden künftig die Kfz-Betriebe, ob der Lieferant ihnen Geldersatz leisten oder selbst die erforderliche Mängelbeseitigung beim Kunden durchführen muss.

Die vom ZDK geforderte „AGB-Festigkeit“ des Anspruchs auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten soll im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt werden.

Nach Ansicht des Gesetzgebers biete aber die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema unzulässiger AGB-Klauseln (§ 307 BGB) einen ausreichenden Schutz für die Betriebe.

Die gesetzlichen Änderungen werden voraussichtlich zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Der ZDK fordert daher alle Kfz-Betriebe auf, ab diesem Zeitpunkt alle vertraglichen und tatsächlichen Abweichungen von der Erstattungspflicht mitzuteilen.

„Wir werden etwaige Verstöße gegen die Erstattungspflicht der Ein- und Ausbaukosten genauestens prüfen und geeignete Fälle verfolgen“, so Ulrich Dilchert.

 

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