Ab Januar 2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz
Veröffentlicht am 08.01.2018 08:58 von NH-Nachrichten
Das Mutterschutzgesetz gehört zu den Aushangpflichtigen Gesetzen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen müssen
Filderstadt, (PresseBox) – Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestimmte Gesetze zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Diese Rechtsnormen sollten stets auf dem neuesten Stand sein. Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht kann als Ordnungs-widrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Das Mutterschutzgesetz stammt teilweise noch aus dem Jahr 1952 und musste daher dringend novelliert werden. Vorgaben und Standards wurden auf EU-Ebene umgesetzt und auch die heute stärkere Erwerbstätigkeit von Frauen wurde berücksichtigt. Dazu gehören die Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung von einem Kind mit Behinderung und die Erweiterung des Kündigungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Die Pflichten der Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen für Schwangere oder Stillende sowie für die im Einzelfall notwendige Umgestaltung dieser Arbeitsbedingungen wurden neu strukturiert. Darüber hinaus wird der gesundheitliche Mutterschutz auf alle Frauen in betrieblicher Berufsausbildung, Studium und Beschäftigung ausgeweitet. Damit fallen nun auch Schülerinnen und Studentinnen bei verpflichtend vorgegebenen Ausbildungsveranstaltungen oder Frauen im Bundesfreiwilligendienst unter das Mutterschutzgesetz. Das Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit wird ab sofort branchenunabhängig geregelt und für die Beschäftigung nach 20 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt.
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