Mit einem Ferienjob die Kasse aufbessern
Veröffentlicht am 02.07.2024 11:13 von NH-Nachrichten
Am Freitag starten in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien. Viele Studierende und Schüler fragen sich dann wieder: Wie kann ich mein Taschengeld am besten aufbessern?
In Nordrhein-Westfalen sind Minijobs besonders beliebt. Hier arbeiteten im März 2024 bundesweit die meisten Minijobberinnen und Minijobber im Gewerbe (1.523.596), gefolgt von Bayern (1.208.708) und Baden-Württemberg (1.034.181).
Im Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen – in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster – hatten im März dieses Jahres 700.843 Menschen einen Minijob. Die meisten von ihnen arbeiten im Einzelhandel (94.778), gefolgt von der Gastronomie (80.944) und der Gebäudebetreuung, Garten- und Landschaftsbau (58.982). Die meisten Minijobber im Zuständigkeitsbereich der DRV Westfalen kommen aus der Altersgruppe der über-65-Jährigen (115.209) und der Altersgruppe der 20- bis 24-Jährigen (74.305).
Wer dauerhaft oder nur kurzzeitig zur Aushilfe in einem Minijob arbeitet, sollte die Unterschiede sowie die Vor- und Nachteile kennen, rät die Deutsche Rentenversicherung Westfalen.
Ferienjob: keine Sozialabgaben dank Befristung
Wer als Schülerin oder Schüler, Studentin oder Student einen klassischen Ferienjob hat, kann seinen Verdienst fast komplett behalten. Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung müssen nicht gezahlt werden. Diese Ferienjobs gelten als kurzfristige Beschäftigungen. Kurzfristig ist ein Job immer dann, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Der Verdienst spielt keine Rolle. Zu beachten ist allerdings: Mehrere Ferienjobs werden zusammengerechnet und dürfen insgesamt diese Dauer nicht überschreiten. Der Vorteil beim Ferienjob: Vom Verdienst bleibt mehr.
Minijob: länger beschäftigt und rentenversichert
Auch wer länger arbeiten will, kann einen Minijob haben. Dann darf im Jahr 2024 der monatliche Verdienst aber nicht über 538 Euro liegen. Hier werden Beiträge zur Sozialversicherung fällig, die der Arbeitgeber alleine trägt. Zur Rentenversicherung zahlt die Minijobberin oder der Minijobber grundsätzlich einen eigenen Beitrag von zurzeit 3,6 Prozent. Bei einem Verdienst von 538 Euro sind das 19,37 Euro im Monat. Der Vorteil: Wer Beiträge zahlt, profitiert vom Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung, kann Anspruch auf Reha-Leistungen oder eine Rente wegen Erwerbsminderung erwerben. Auch die staatliche Förderung der Riester-Rente ist dann möglich. Wer das nicht möchte, kann sich durch eine Erklärung bei seinem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt der Arbeitgeber nur einen Pauschalbeitrag mit geringen Auswirkungen im Leistungsanspruch der Minijobberin oder des Minijobbers.
Minijob plus Ferienjob – auch das ist möglich
Auch wer schon einen Minijob hat, kann zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung, also einen Ferienjob für den begrenzten Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, ausüben.
Steuer: Vereinfachung möglich
Der Verdienst ist im Minijob immer steuerpflichtig. Deswegen ist er zunächst nach der normalen Lohnsteuerklasse zu versteuern. Der Arbeitgeber kann im regelmäßigen Minijob die Steuer pauschal zahlen. Die Pauschalsteuer beträgt 2 Prozent des Verdienstes. Will der Arbeitgeber in der kurzfristigen Beschäftigung, also für die typischen Ferienjobs, die Steuererhebung vereinfachen, kann der Verdienst unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Lohnsteuer von 25 Prozent abgerechnet werden.
Weitere Informationen und Statistiken zu Minijobs gibt es auf www.minijob-zentrale.de. Dort erfahren Sie auch mehr, wenn der Minijob in einem Privathaushalt ausgeübt werden soll.
Beste Grüße
Marcus Kloppenborg
Leiter Unternehmenskommunikation
Deutsche Rentenversicherung
Westfalen
Gartenstraße 194, 48147 Münster
Postanschrift: 48125 Münster
Telefon 0251 238-2191, Telefax 0251 238-2960
uk@drv-westfalen.de
www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de
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