Neue Regelungen für Gerüstbau: für E-Handwerke ändert sich (fast) nichts
In Folge von Nachbesserungen am Übergangsgesetz (Übergangsgesetz aus Anlass des zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften) gibt es seit 1. Juli 2024 Änderungen für Unternehmen, die Leistungen im Bereich „Gerüstbau“ anbieten. Den im Übergangsgesetz genannten 22 Handwerken wird das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten nun nicht mehr als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Betriebe, die Gerüstbauleistungen auch künftig isoliert oder für Dritte anbieten möchten, müssen daher ab sofort mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.
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