Seit Januar gilt ein neues Krankenkassenwahlrecht

Veröffentlicht am 29.04.2021 14:46 von NH-Nachrichten

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Das Krankenkassenwahlrecht wurde zum 1. Januar 2021 neu geregelt. Regionalgeschäftsführerin Claudia Baumeister von der IKK classic erläutert die wesentlichen Bestimmungen.

Claudia Baumeister, IKK-Regionalgeschäftsführerin

Wahlrecht für neue Arbeitnehmer

Der Wechsel zur IKK classic ist seit Jahresbeginn viel einfacher. Jeder neue Arbeitnehmer in einem Betrieb kann sofort Mitglied der IKK classic werden. Wichtig ist, dass der neue Mitarbeiter sich frühzeitig mit der IKK classic in Verbindung setzt. „Eine Mitteilung an die bisherige Krankenkasse ist nicht erforderlich – dies übernimmt die IKK classic“, so Claudia Baumeister. Wechselt der neue Mitarbeiter zu Beginn seiner Beschäftigung, sind keine Bindefristen bei der bisherigen Krankenkasse zu beachten.

Kassenwechsel bei laufender Beschäftigung

Auch der Wechsel bei ununterbrochenem Beschäftigungsverhältnis ist einfacher als bisher: Dazu muss der Arbeitnehmer lediglich die IKK classic mit einer Mitgliedserklärung wählen. „Die Kündigung der bisherigen Krankenkasse übernimmt die IKK classic“ sagt Claudia Baumeister. Die Mitgliedschaft bei der IKK classic beginnt dann nach zwei vollen Kalendermonaten, bzw. nach Ablauf der Bindefrist bei der bisherigen Krankenkasse.

Neue Bindefrist

Mit der Wahl der neuen Krankenkasse beginnt eine neue Bindefrist. Diese beträgt nur noch 12 statt bisher 18 Monate. Sonderkündigungsrechte, wie bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages, bleiben hiervon unberührt.

Was passiert, wenn keine Informationen beim Arbeitgeber vorliegen?

Falls der Arbeitnehmer keine Angaben über seine Krankenkasse macht, meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der bisherigen Krankenkasse an. Sofern vorher keine gesetzliche Krankenversicherung bestand, wählt der Arbeitgeber die Krankenkasse. Hierüber informiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich oder elektronisch (zum Beispiel per E-Mail).

Änderung im Meldeverfahren

Der Arbeitgeber erhält über den Eingang der Anmeldung eine elektronische Bestätigung von der Krankenkasse über das DEÜV-Verfahren. Die elektronische Meldung nimmt der Arbeitgeber dann zu seinen Entgeltunterlagen.

Weitere Informationen zu dem Angebot für Firmenkunden finden Interessierte unter

www.ikk-classic.de/fk

Foto: IKK-Regionalgeschäftsführerin Claudia Baumeister

©IKK classic

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