Arbeitszeiterfassung darf Handwerksbetriebe nicht zusätzlich belasten

Veröffentlicht am 29.10.2023 10:52 von NH-Nachrichten

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10.2023

Der Unternehmerverband Handwerk NRW (UVH) spricht sich gegen Pläne des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus, die Arbeitgeber zu neuen Pflichten bei der Arbeitszeiterfassung verpflichten. Danach sollen künftig generell Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufgezeichnet werden. Für Arbeitgeber, die nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, soll diese Verpflichtung nicht gelten. Im Handwerk mit seiner dezentralen Betriebsstruktur und häufig auswärtigen Tätigkeiten sind besondere Probleme bei der Umsetzung von digitalen Arbeitszeitaufzeichnungen zu erwarten. Gerade im Gebäudereinigerhandwerk und in den Bau- und Ausbaugewerken, deren Beschäftigte außerhalb der eigenen Betriebsstätte tätig sind, stellen sich häufig juristisch und technisch nicht lösbare Probleme, die u.a. den Datenschutz und die Datenspeicherung betreffen. Oftmals verfügen die Betriebe auch nicht über elektronische Zeiterfassungssysteme und müssten hohe Kosten für Anschaffung, Einrichtung und Betrieb digitaler Terminals und mobiler Endgeräte tragen. Überwiegend ist auch die Akzeptanz der Beschäftigten gegenüber elektronischer Arbeitszeitüberwachung nicht gegeben. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.9.2022, das den Gesetzgeber zur Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, hat den Arbeitgebern zwar auferlegt, die Arbeitszeit zu erfassen, nicht aber in welcher Form dies zu erfolgen hat. Eine händische Erfassung in Papierform muss deshalb ebenso weiter möglich sein wie eine kontrollfreie Handhabung der Vertrauensarbeitszeit. Auch die Möglichkeit, Aufzeichnungspflichten auf den Arbeitnehmer zu übertragen, muss erhalten bleiben, da diese der betrieblichen Praxis und dem Wunsch der Beschäftigten entspricht. Der Unternehmerverband Handwerk NRW (UVH) spricht sich bei der Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes ferner für die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit anstelle der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit aus. In der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Situation wird der Gesetzgeber aufgefordert, die Arbeitszeiterfassung im Interesse von kleineren und mittleren Betrieben bürokratiearm auszugestalten und mehr flexibles Arbeiten zu ermöglichen.

 

(Beschluss der UVH-Mitgliederversammlung vom 25.10.2023 in Düsseldorf)

Unternehmerverband Handwerk NRW (UVH)
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